TGRN

Satzung

Satzung VR – Neufassung vom 2012 (eingetragen in das Vereinsregister Amtsgericht Jena)
Satzung des Vereins "Thüringische Gesellschaft für Radiologie und Nuklearmedizin" (TGRN e.V.)

§ 1 Sitz, Name und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Thüringische Gesellschaft für Radiologie und Nuklearmedizin e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 610 des Amtsgerichts Jena eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein hat den Zweck, die Radiologie in Wissenschaft und Praxis zu fördern (Bildgebende Diagnostik, Radioonkologie, Nuklearmedizin und Strahlenschutz). Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Durchsetzung moderner Verfahren auf dem Gebiet der Radiologie; Beratung von Berufsgremien
  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Freistaates Thüringen und der Kommunen sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung (einschließlich der Fachschulausbildung) auf dem Gebiet der Radiologie und der in der Radiologie tätigen Naturwissenschaftler und Techniker
  • Optimierung des Strahlenschutzes
  • Zusammenarbeit mit dem Deutschen Röntgengesellschaft e.V. ,mit radiologischen Gesellschaften der Bundesländer und den Gesellschaften des radiologischen Assistenzpersonals
  • Durchführung wissenschaftlicher Wettbewerbe für Nachwuchswissenschaftler auf dem Gebiet der Radiologie
  • Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Tagungen, die dem Vereinszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation in Thüringen, die im Auflösungsbeschluss zu bestimmen ist, die diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle auf dem Gebiet der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie tätigen Ärzte, Naturwissenschaftler, Techniker und mittlere medizinische Fachkräfte sowie mit den Belangen des Fachgebietes befasste Personen beiderlei Geschlechts werden, die das Anliegen dieser Gesellschaft bejahen und die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes wahrnehmen.

(2) Der Verein besteht aus

  1. Aktivmitgliedern
  2. Fördermitgliedern und
  3. Ehrenmitgliedern.

(3) Aktivmitglieder sind natürliche Personen i. S. d. Abs. 1, die an der satzungsmäßigen Zweckerfüllung des Vereins aktiv mitarbeiten.

(4) Fördermitglieder sind solche, die den Verein ideell, materiell und finanziell fördern, ohne daraus Vorteile ableiten zu können.

(5) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder im Dienste des Vereins besondere Verdienste erworben hat.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen des Vereins.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres ihren Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(5) Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall abschließend über den Ausschluss.

(6) Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem Verein. Dem Verein bleibt es vorbehalten, evtl. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(7) Der Mitgliedsbeitrag ist im Falle des Ausschlusses bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluss erfolgt, zu entrichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge für die nächste Mitgliederversammlung zu stellen.

(2) Die Aktivmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Diese sind innerhalb der Jahresfrist zu entrichten.

(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie müssen nicht Aktiv- oder Fördermitglieder des Vereins sein.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Hierzu werden die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Poststempel des Einladungsschreibens. Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf 10 Kalendertage abgekürzt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen. Die Anträge sind mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes im Vereinsinteresse oder eines dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragenden Viertels der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern oder dem Finanzvorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes gem. § 6
  • Beratung und Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresplanung
  • Beschlussfassung über vereinsinterne Angelegenheiten
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 10.000,00 EUR belasten
  • Beschlussfassung über alle sonstigen die vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

(4) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit angenommen werden, wenn mehr als 50 % der eingeschriebenen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

(5) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig.

(6) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 fremde Stimmen wahrnehmen.

(7) Die Einzelheiten zur Wahl des Vorstandes bestimmt eine Wahlordnung.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugestellt wird.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach innen und außen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine Stimme. Das Stimmrecht ist im Vorstand nicht übertragbar.

(3) Dem Vorstand gehören an: Der Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertreter, der Schatzmeister. Das Amt des Schriftführers übernimmt der 2. Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt, wobei stets der Vorsitzende mitwirken muss.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach der bestätigten Wahlordnung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Der Vorsitzende des Vereins muss Facharzt für Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin sein. Ein Vorstandsmitglied kann die Funktion des Vorsitzenden mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende Wahlperioden wahrnehmen. Die Wiederwahl für eine unmittelbar anschließende weitere Wahlperiode ist nur einmal möglich.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Aktivmitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen.

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen einer der Vorsitzende oder einer ein Stellvertreter sein muss.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(10) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 EUR belasten, ist der Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein zwischen 1.000,00 EUR und 10.000,00 EUR belasten, ist die einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes notwendig. Über Rechtsgeschäfte über 10.000,00 EUR entscheidet die Mitgliederversammlung.

(11) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen (ab einem Betrag von 1.000,00 EUR) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(12) Die im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit anfallenden Kosten (Aufwandsentschädigung) trägt der Verein.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche kann der Verein gegen den Vorstand nur dann geltend machen, wenn dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Schadensersatz ist beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden. Für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit haftet der Vorstand uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.

(2) Die Haftungsbeschränkung des Abs. 1 gilt auch im Fall des Innenausgleiches zwischen Verein und Vorstand nach Inanspruchnahme durch einen Dritten.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft/Preisverleihungen

(1) Der Verein kann jährlich Ehrenmitglieder benennen. Das Vorschlagsrecht besitzt jedes Mitglied.

(2) Das Ehrenmitglied muss mit Thüringen verbunden sein und sich Verdienste um die Entwicklung der Radiologie in Thüringen erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf der Jahrestagung verliehen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Zur Förderung des Nachwuchses wird jüngeren Mitgliedern des Vereins Gelegenheit gegeben, den “Förderpreis der Sächsischen Radiologischen Gesellschaft und der Thüringischen Gesellschaft für Radiologie und Nuklearmedizin“ zu erlangen. Die Richtlinien zur Vergabe des Förderpreises sind in einer gesonderten Ordnung geregelt. Die Preisverleihung erfolgt durch die Vorstände während der Jahrestagung.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mehr als 50% der eingeschriebenen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Röntgengesellschaft e.V., soweit die Deutsche Röntgengesellschaft e.V. zu diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr steuerbegünstigt wäre, ersatzweise an eine andere gemeinnützige Organisation, die im Auflösungsbeschluss zu bestimmen ist.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung wurde nach Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 15.01.2012 bestätigt und tritt nach Beendigung der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Jena in Kraft.